Heizungsgesetz (GEG) 2024: Aktuelle Regelungen & Sanierungspflichten

Lesezeit: 10 Minuten

Die Bundesregierung will Deutschland bis 2045 klimaneutral machen. Dazu muss die Wärmewende im Gebäudesektor vorankommen, denn 40% des Primärenergieverbrauchs entstehen hier. Die Grundlage zur Reduzierung des Energieverbrauchs liefert das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, dass zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Hier finden Sie Informationen zu den Regelungen und Sanierungspflichten.

 

Verbot von Gasheizungen? Was ändert sich bei Ihrem Zuhause?

Klar gesagt: Es gibt kein Verbot von Gasheizungen.

Haben Sie bereits vor 2024 eine Gasheizung in Betrieb, können Sie diese bis 2044 weiter zu 100 Prozent mit konventionellem Gas/Flüssiggas betreiben.

Selbst wenn eine Reparatur nötig werden sollte, dürfen Sie die Anlage instand setzen. Sollte eine Instandsetzung nicht mehr möglich sein, gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren, in denen Sie eine Ersatzheizung betreiben dürfen. Erst nach dieser Frist greift die neue Regelung zum Einsatz von 65-Prozent Erneuerbaren Energien, welche Sie auch mit einer (Flüssiggas-)Hybridheizung oder einer Versorgung mit biogenem Flüssiggas erfüllen können. Für den Nachweis erneuerbarer Gase stellen Anbieter wie PROGAS für Bio-LPG ein Zertifikat aus.

Nur bei Gasheizungen, die ab 2024 neu eingebaut werden, müssen Sie die neuen Vorgaben zu Erneuerbaren Energien bereits berücksichtigen. Eine neue Gasheizung wäre hier aber im Rahmen einer Hybridlösung oder im Betrieb mit biogenem Flüssiggas weiter zulässig.

 

Das Heizungsgesetz in aller Kürze:

  • Es besteht keine Austauschpflicht – bestehende Heizsysteme, die fossile Energieträger nutzen, können bis Ende 2044 weiter betrieben werden.
  • Defekte Heizungen können repariert werden.
  • Biogenes Gas, wie zum Beispiel biogenes Flüssiggas, ist als klimaneutrale Heizoptionen zugelassen
  • Bei Neubauten in Neubaugebieten müssen ab 2024 neu eingebaute Heizsysteme mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten oder beim Heizungstausch gelten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abgeschwächte Anforderungen.

 

 

Das Wichtigste aus dem GEG im Überblick.

Das Gebäudeenergiegesetz und seine Auswirkungen: Was sagt das GEG aus?

Das Gebäudeenergiegesetz gilt für die Heiz- und Klimatechnik nahezu aller Gebäude – wobei besonders die Wärmedämmung und die verpflichtende Einbindung von Erneuerbaren Energien vorgesehen sind. In privaten Haushalten sollen (laut bdi.eu) Raumwärme und Warmwasserversorgung über 70 Prozent des Energieverbrauchs ausmachen.

Das Heizungsgesetz unterscheidet hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen dabei zunächst in zwei grundlegende Kategorien: Handelt es sich bei dem betreffenden Gebäude um einen Neubau oder um Bestand?

GEG-Regelungen für den Neubau

– Neubau in Neubaugebieten

Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Im Bezug auf Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gelten jedoch die gleichen Regelungen wie für Bestandsgebäude.

 

Welche Heizsysteme darf ich ab 2024 noch einbauen? Welche erfüllen die Anforderung 65 % Erneuerbare Energien?

Im Heizungsgesetz 2023 sind mehrere Heizoptionen zur Erfüllung der Vorgaben zulässig: Sie können Ihr Haus zum Beispiel an ein Wärmenetz anschließen​ und es so durch Nah- oder Fernwärme beheizen​. Möchten Sie die Wärme weiter vor Ort produzieren, kommen folgende Systeme in Frage:

  • Eine (Flüssig-)Gasheizung, welche mit biogenem Gas, zum Beispiel Bio-LPG, betrieben wird.
  • Eine Gasheizung, welche auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, kann auch nach 2026/2028 eingebaut werden. Hierfür muss die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff verbindlich vorliegen und mit Verfügbarkeit sofort zum Einsatz kommen.
  • Eine Biomasse-Heizung
  • Eine Stromdirektheizung, die grünen Strom umwandelt.
  • Eine Hybridheizung bestehend aus Wärmepumpen- oder Solarthermie kombiniert mit einem konventionellen Öl- oder Gas-Heizkessel.
    • Zur Steigerung des Anteils Erneuerbaren Energien kann zusätzlich auf einen biogenen Energieträger zurückgegriffen werden.

 

Rechenbeispiel für die Kombination Solarthermie und Flüssiggas-Hybridheizung nach dem Heizungsgesetz (GEG 2023).

100 % Heizbedarf = 15 % Solarthermie + 85 % Flüssiggas (Mischung mind. 60 % biogen)

 

–  Neubauten außerhalb von Neubaugebieten

Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden sind, ebenso wie für Bestandsgebäude, längere Übergangsfristen vorgesehen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Da die gleichen Regeln, wie für Bestandsgebäude greifen, lesen Sie hier weiter.

»Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Bauantrag gestellt wird. «
Hinweis

GEG: Was gilt für Heizungen im Bestandsgebäude?

Wichtig ist zunächst einmal: Es besteht keine Austauschpflicht für bestehende Systeme, die die Altersgrenze von 30 Jahren noch nicht erreicht haben – Sie können Ihre Heizung weiter betreiben und im Fall der Fälle auch reparieren. 

 

Zeitplan: Heizsysteme verbaut vor 2024

Heizsysteme, die noch vor 2024 verbaut wurden, können Sie bis Ende 2044 weiterhin mit 100 Prozent konventionellen Energieträgern betreiben. Eine (anteilige) Versorgung mit zum Beispiel biogenem Flüssiggas ist als freiwilliger Klimabeitrag möglich.

Zeitstrahl für die Lieferung und Installation von Flüssiggasheizungen nach dem GEG 2023.

»Weiterhin gilt: Gas- und Ölheizungen sind spätestens nach 30 Jahren auszuwechseln. «
Hinweis

Ab 2024: Eine neue Heizung im Bestand! Was gibt es zu beachten?


Die Anforderungen an neue Heizungen hängen davon ab, ob die Kommune bereits eine Wärmeplanung erstellt hat. Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern muss diese spätestens bis zum 30.06.2026, für Gemeinden mit weniger Einwohnern bis zum 30.06.2028 vorliegen.
Sofern noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, bleiben der Einbau und vorläufige Betrieb einer neuen Flüssiggas-Heizung mit konventionellem Flüssiggas weiter zulässig. Vorgeschrieben ist allerdings die schrittweise Erhöhung des biogenen Anteils – ab 2029 zu 15 Prozent, ab 2035 zu 30 Prozent und ab 2040 zu mindestens 60 Prozent. Ab 2045 ist der vollständige Betrieb mit biogenem Flüssiggas (Bio-LPG) erforderlich.

Sofern noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt ist die stufenweise Erhöhung von Erneuerbaren Energien im GEG vorgesehen.

Besteht für eine Gemeinde bereits eine Wärmeplanung, sind neue Gasheizungen als Hybridlösung oder mit biogenen Gasen zur Erfüllung der Vorgabe 65 Prozent Erneuerbare Energien zulässig.

 

Welche Gebäude sind vom GEG betroffen – und welche nicht?

Die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes beziehen sich grundsätzlich auf alle Wohn- und Betriebsgebäude. Doch es gelten folgende Ausnahmen:

  • Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden.
  • Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen.
  • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
  • Provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.
  • Ausnahmen gelten auch für Wohnhäuser, die nur für eine begrenzte Zeit (weniger als vier Monate) im Jahr genutzt werden sollen und deren Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. 
  • Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
  • Kirchen, Kapellen und Friedhöfe

 

 

GEG Sanierungspflicht: Was muss nach dem Heizungsgesetz saniert werden und wann brauche ich einen GEG-Nachweis?

Bereits vor dem Erscheinen des GEG bestand eine Sanierungspflicht für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind.

Mit einem GEG-Nachweis dokumentiert man nun, dass ein Gebäude die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes einhält. Er wird von offiziellen Energieberater:innen ausgestellt und ist nötig, wenn Sie ein Haus neu bauen, ein Bestandsgebäude modernisieren oder erweitern möchten sowie wenn Sie verkaufen oder vermieten wollen.  

Neben Vorgaben fürs Heizen müssen nach dem GEG auch Sanierungsmaßnahmen zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz geprüft werden. Mit dem Sanierungsrechner des Ministeriums für Wirtschaft und Energie können Sie den Energiebedarf Ihres Hauses abschätzen und zudem errechnen, wie sich Energiesparmaßnahmen auswirken.

 

Flüssiggas im GEG weiter zulässige Heizlösung

Das Heizungsgesetz sieht Flüssiggas weiterhin als zulässige Heizoption vor. Gerade für den ländlichen Raum, der von dezentralen Wärmenetzen abgeschnitten ist, bleibt Flüssiggas für die Wärmeplanung relevant. Für zahlreiche Bestandsimmobilien ist der Aufwand bei der baulichen Sanierung im Sinne des Wärmeschutzes zu groß oder nicht bezahlbar. Eine Flüssiggas-Hybridheizung (zum Beispiel durch eine Kombination mit Wärmepumpe) oder die Erfüllung der 65 Prozent Regelung mit biogenem Flüssiggas sind hier mögliche Lösungen.

 

Bio-LPG/Biogenes Flüssiggas schon jetzt verfügbar!

Biogenes Flüssiggas ist als erneuerbare Alternative zum konventionellen Flüssiggas bereits jetzt verfügbar. Chemisch identisch lässt es sich ohne technische Umstellung für alle Flüssiggas-Anlagen wie etwa Gasbrennwert-Thermen, Hallenheizungen oder Blockheizkraftwerke nutzen. Die PROGAS-Fachberater beraten Sie gerne hierzu. 

 

Artikel veröffentlicht am: 09.01.2024
Fotos/Grafiken: PROGAS GmbH & Co KG / AndreyPopov/iStock.com

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